September 25, 2017

Terms and Conditions of Sale and Delivery

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ANDREAS SIMONSEN GMBH

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

(Stand 6/02)

1.) Geltungsbereich

a)  Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten als Bestandteil aller – auch zukünftiger­ – Angebote, bzw. mit uns angebahnter/abgewickelter Verkaufs- und Lieferungsgeschäfte, ein­schließlich aller hiermit im Zusammenhang stehender sonstiger Rechtsgeschäfte und Lei­stungen.

b)  Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

c)  Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2.) Angebote, Eigenschaftsangaben, Gewicht

a)  Unsere Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkäufe behalten wir uns vor.

b)  Unsere Warenbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend. Garantien im Sinne von § 443 BGB gelten nur dann als gegeben, wenn diese durch uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

c)  Bei Frischware ist mit natürlichem Gewichtsschwund während des Versandes und bei Tief­kühlware ist mit Gewichtsverlusten beim Auftauen zu rechnen. Maßgebend ist das Gewicht zum Zeitpunkt der Absendung.

3.) Erfüllungsort, Preise und Zahlungsbedingungen

a)  Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist unsere jeweilige Versandstelle, soweit nicht anders angegeben erfolgt der Versand aus Bremerhaven. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen und auf Gefahr des Kunden, auch wenn wir zusätzli­che Leistungen (z. B. frachtfreie Lieferung) zusagen.

b)  Die Preise verstehen sich ab Versandstelle zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Umsatzsteuer.

c)  Mangels abweichender Vereinbarung sind unsere Rechnungen sofort ohne jeden Abzug fällig. Im Falle der Vereinbarung von Skonto wird dieser nur gewährt, wenn keine älteren fälligen Zahlungsverpflichtungen des Kunden bestehen.

d)  Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen auch entgegen anders lautenden Bestimmun­gen des Kunden zunächst auf ggf. entstandene Zinsen und dann auf die jeweils älteste For­derung zu verrechnen.

e)  Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.) Lieferfristen, Teillieferung, Leistungsstörung

a)  Lieferfristen/-termine gelten ohne besondere schriftliche Zusicherung als nur annähernd verbindlich. Sie sind gewahrt mit Anzeige der Versandbereitschaft innerhalb der Frist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.

b)  Fälle höherer Gewalt, die uns, unserer Zulieferer oder eine von uns in die Vertragsabwick­lung eingeschaltete Person an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung, soweit sich die Behinderung auswirkt.

c)  Höherer Gewalt gelten als gleichgestellt:

Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Fangbeschränkungen, sonstige Unterbre­chung einer genügenden Versorgung mit Vertragsprodukten (Vorbehalt richtiger und recht­zeitiger Selbstbelieferung), soweit diese Ereignisse hinsichtlich unserer Verpflichtung erheblich und von uns bei Anwendung üblicher kaufmännischer Sorgfalt nicht zu vertreten sind.

d)  Noch nicht angelandete Ware gilt als unter dem Vorbehalt entsprechender Fänge verkauft.

5.) Gewährleistung

a)  Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b)  Jede, auch Tiefkühlware, ist sofort stichprobenweise zu untersuchen. Mängelanzeigen müssen schriftlich/fernschriftlich erfolgen und gelten nur dann als unverzüglich, wenn sie bei frischer Ware binnen 10 Stunden, bei Tief­kühlware binnen 24 Stunden, jeweils gerechnet ab Übergabe der Ware an den Kunden, bei uns eingehen.

c)  Versteckte, trotz ausreichender Stichproben verborgen gebliebene Mängel sind jeweils unverzüglich nach Kenntnisnahme des Mangels zu rügen.

d)  Mängel verspätet abgenommener Sendungen gelten bis zum Beweis des Gegenteils durch den Kunden als durch die Verspätung verursacht und vom Kunden zu vertreten. Spätestens mit ihrer Verarbeitung oder Weiterversendung gilt die Ware als genehmigt.

e)  Bei begründeter, rechtzeitiger Mängelrüge sind wir zu mängelfreier Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde angemessene Minderung oder Wandlung verlangen.

f)   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

g)  Für sonstige Pflichtverletzungen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

h)  Veräußert unser Kunde die Ware an Dritte und wird er in Folge eines Mangels der von uns gelieferten Ware in Anspruch genommen, ist ein Rückgriff des Kunden auf uns nach § 478 BGB wie folgt beschränkt: Wir sind nur zum Aufwendungsersatz verpflichtet, sofern unser Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vollständig nachgekommen ist. Bei nicht erkannten Mängeln haften wir nur, wenn die Mängel auch bei Beachtung der im Lebensmittelhandel erhöhten Sorgfalt nicht zu erkennen waren. Hat der Kunde die von uns gelieferte Ware weiterverarbeitet und vor der Weiterverarbeitung nicht gerügt, so gilt die Mangelhaftigkeit als durch die Verarbeitung bedingt. Der Nachweis des Gegenteils bleibt dem Kunden vorbehalten. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB findet keine Anwendung.

i)   Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

j)   Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

k)  Gegen uns gerichtete Ansprüche des Kunden sind nicht abtretbar, es sei denn, wir haben schriftlich unser vorheriges Einverständnis zur Abtretung erklärt.

l)   Für die Gewährleistungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei gegen uns gerichtete Forderungen wird die Verjährung durch Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB nur gehemmt, wenn die Verhandlungen unsererseits durch die Geschäftsleitung bzw. einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter geführt werden.

6.) Eigentumsvorbehalt

a)  Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren erwirbt der Kunde erst, wenn er sämtliche, uns gegenüber jeweils bestehenden (auch zukünftige) Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ausgleicht (Nullstellung des Saldos). Der Kunde ist entsprechend den nachfolgenden Regelungen vorab zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt:

b)  Bis zur Veräußerung verwahrt der Kunde Vorbehaltsware für uns sorgfältig und unentgeltlich.

c)  Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Soweit unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren erlischt, überträgt der Kunde hiermit das Miteigentum an der einheit­lichen Sache entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes (einschl. USt) der von uns gelieferten Waren zur Summe der Rechnungswerte der übrigen Materialien. Die einheitliche Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.

d)  Der Kunde wird Vorbehaltsware nur gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes veräußern. Die aus Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (z. B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche tritt der Kunde in vollem Umfang, bzw. beim Miteigentum gemäß dem vorstehenden Absatz ent­sprechend anteilig hiermit sicherungshalber an uns ab, einschließlich sämtlicher Neben­rechte (z. B. Wechselansprüche etc.). Soweit die gegen seinen Abnehmer gerichteten For­derungen des Kunden in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt werden, sind hiermit sämtliche Saldoforderungen aus dem Kontokorrent bis zur Höhe des Betrages abgetreten, der der ursprünglichen, kontokorrentgebundenen Forderung für die Vorbehaltsware entspricht

e)  Die vorgenannten Abtretungen nehmen wir hiermit an.

f)   Der Kunde ist bis auf weiteres ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für uns einzuziehen.

g)  Die weitere Abtretung und Einziehung an uns abgetretener Forderungen im Wege des Factoring bedarf unserer gesonderten Zustimmung, die wir erteilen, wenn sich der Factor ver­pflichtet, die auf Vorbehaltsware entfallenen Leistungen unmittelbar an uns zu bewirken, soweit wir Forderungen gegen den Kunden haben.

h)  Soweit der Wert der vorstehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.

7.) Vermögensverfall, Schutz- und Anzeigepflichten des Kunden

a)  Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensposition bekannt wird oder sonstige wesentliche Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt werden, können Veräußerungs-, Verarbeitungs- und Einziehungsermächtigung von uns (auch einzeln) widerrufen werden. Darüber hinaus sind wir berechtigt zu verlangen, daß uns Zutritt zur Vorbehaltsware gewährt und die Vorbehaltsware zurückgegeben wird. Außerdem können wir verlangen, daß die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst den zum Einzug erforderlichen Angaben unverzüglich mitgeteilt werden. Die Ausübung unserer vorgenannten Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

b)  Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Kunden sowie im Falle des Bekanntwerdens sonstiger, seiner Kreditwürdigkeit ernsthaft in Frage stellender Umstände, sind wir außerdem und unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine sämtlichen aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Zahlungsverpflichtungen sofort fällig zu stellen und die Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen

c)  Der Kunde verpflichtet sich hiermit, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die ord­nungsgemäße Erfüllung der uns gegenüber bestehenden oder einzugehenden Verbindlich­keiten gefährdet erscheint. Diese Verpflichtung besteht bis zum vollständigen Ausgleich unserer gegen den Kunden bestehender offener Forderungen und insbesondere vor Ertei­lung neuer Aufträge.

d)  Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Kunde unseren Eigentumsvorbehalt her­ausstellen und uns unverzüglich unterrichten, unter Übergabe der für eine Intervention not­wendigen Unterlagen, einschließlich einer eidesstattlichen Erklärung, welche die Identität der betreffenden Waren mit der von uns gelieferten Vorbehaltsware bestätigt. Die durch den Zugriff des Dritten und dessen Abwehr entstehenden Kosten und Schäden trägt der Kunde.

8.) Datenschutz

Wir weisen gemäß § 33 BDSG darauf hin, daß Daten aus der Geschäftsbeziehung elektronisch gespeichert und zu betriebseigenen Zwecken verarbeitet werden. Der Kunde ist mit einer Speicherung und Verarbeitung der ihn betreffenden Daten sowie einer ggf. vorzunehmenden Übermittlung an Kreditschutzorganisationen einverstanden.

9.) Gerichtsstand, Rechtswahl, Unklarheiten, Schriftform

a)  Ausschließlicher Gerichtsstand für gegenseitige Ansprüche der Parteien einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Hamburg, soweit kein anderer ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet ist. Wir sind berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

b)  Es gilt ausschließlich das für Inlandsgeschäfte maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

c)  Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, sollen die übrigen weiter gelten. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall schon jetzt, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommende Regelung zu vereinbaren; ist diese nicht feststellbar, gilt das Gesetz.

d)  Auf Ergänzung, Abänderung oder Streichung dieser Bedingungen, insbesondere dieser Klausel, wird sich eine Vertragspartei nur berufen, soweit sie schriftlich vereinbart ist. Unse­rerseits sind Veränderungen nur durch die Geschäftsleitung möglich.

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